Waffen Info
 

Waffen Info

 

Zum Erwerb bzw. Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte benötigt.

Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb eines befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren.
Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein.
Waffe und Munition sind immer getrennt zu transportieren.
Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen sowie Luftdruck-,
Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.
Diese Waffen dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Der Erwerb einer Schusswaffe ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur Berichtigung der Behörde vorzulegen.

Waffenbesitzkarten

Waffenbesitzkarte (grün)
zum Erwerb von Schusswaffen (Kurzwaffen / Mehrlader-Langwaffen)

Waffenbesitzkarte (gelb)
für Sportschützen (Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) )

Waffenbesitzkarte (rot)
für Waffensammler und Waffensachverständige

Munitionserwerbsschein
Berechtigung durch Eintrag in die Waffenbesitzkarte


Für Reisen in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören und bei denen man Waffen mitnehmen will, z. B. bei Jagdreisen und zur Teilnahme an Schießwettbewerben, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass benötigt.
Dieser dient zur Legitimation der Waffen innerhalb der EU.

In verschiedenen EU-Staaten ist vor Einreise die Eintragung der Zustimmung zu der Waffeneinfuhr in den Feuerwaffenpass einzuholen.
In Zweifelsfällen erkundigt man sich bei der jeweiligen Botschaft/Konsulat.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt im Bundesgebiet jedoch nicht die Waffenbesitzkarte.

Zuständigkeit:
Das Ordnungs- und Bürgeramt ist zuständig für Personen, die ihren Hauptwohnsitz haben.